Zur Zeit ändern viele Länder Ihre Einfuhrbestimmungen. Sollten Sie zu den Einfuhrvorschriften einzelner Länder fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir jederzeit unter der Telefonnummer 0 23 72 / 55 88-0 zu Ihrer Verfügung.
Der IPPC-Standard (ISPM 15 im Detail)
Der IPPC (International Plant Protection Convention), eine Unterorganisation der FAO (Food and Agriculture Organisation der Vereinten Nationen) hat phytosanitäre Vorschriften für den internationalen Handel mit Vollholz-verpackungen erlassen (International Standards for Phytosanitary Meassures - ISPM 15). Dementsprechend sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
■ Hitzbehandlung
Holzverpackungsmaterial muss gemäß einem besonderen Zeit-Temperatur-Plan bei einer Kerntemperatur von 56°C über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten erhitzt werden.
Die Behandlung darf nur von einem zugelassenen und registrierten Betrieb erfolgen.
■ Kennzeichnung
Die Holzpackmittel müssen entsprechend markiert werden.
Die Markierung muss folgendes enthalten: ■ Das Symbol des IPPC (Getreideähre)
■ Den 2-stelligen ISO-Ländercode (DE für Deutschland), die zuständige nationale Behörde (z. B. NW 2 für die Landwirtschaftskammer Münster) sowie eine einmalig vergebene Nummer, die eine eindeutige Zuordnung des behandelnden Betriebes gewährleistet (441 = unsere Nummer).
■ IPPC-Abkürzung für die Behandlungsmethode (HT für Heat Treatment = Hitze-behandlung).
■ Markierungen müssen
■ Gut lesbar sein
■ Dauerhaft und nicht übertragbar sein
■ Sichtbar angebracht sein, an mindestens 2 gegenüberliegenden Seiten des zu zertifizierenden Gegenstandes.
■ Entrindung
Das Holz muss entrindet sein.
■ Bescheinigung
Die vorschriftsmäßige Kennzeichnung ist ausreichend. Weitere Bescheinigungen oder Gesundheitszeugnisse sind nicht erforderlich. Auf Wunsch stellen wir jedoch unseren Kunden gerne eine Langzeiterklärung aus, in der wir bestätigen, das die von uns behandelten Waren dem IPPC-Standard entsprechen.
■ Stauholz
Auch Stauholz muss behandelt und markiert sein. Spediteure müssen aufgefordert werden, angemessen markiertes Holz als Stauholz zu nutzen.
■ Mehrfachnutzung
Wiederverwertetes, wieder verarbeitetes oder ausgebessertes Holzverpackungsmaterial muss neu markiert werden. Alle Bestandteile solchen Materials müssen behandelt worden sein.