Einführung der Selbsteinstufung der Stoffe durch den Betreiber (§8 bzw. §10) einschließlich der Dokumentation (Anlage2), Einführung der verpflichtenden Anlagendokumentation für den Betreiber (§ 43)
Einführung einer Bagatellgrenze für < 220 l flüssige Stoffe oder < 200 kg feste Stoffe (§39, Abs. 1)
Einführung der Gefährdungsstufe allgemein wassergefährdend (§ 39), hierunter fallen u.a. aufschwimmende Stoffe, Gülle, Silagesickersäfte und feste Abfälle
Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (§ 52) und Gütegemeinschaften (§ 57)
Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben (§ 62)
neu aufgenommenen Anforderungen von Anlagen in landwirtschaftlichen Betrieben (§ 37)