Am 05. Februar 2024 hat die 38. große Strafkammer des Landgerichts Berlin I das Strafverfahren gegen den Beschuldigten Arafat Abou-Chaker (der Ex-Manager des Rappers Bushidos) und drei seiner Brüder das Urteil nach insgesamt 114 Hauptverhandlungstagen gefällt. Arafat A.-C. wurde wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in 13 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht entscheid den Tagessatz von je 900,00 EUR.
Hintergrund der Verurteilung war die Feststellung durch das Landgericht Berlin I, dass der Angeklagte heimlich mit seinem Smartphone Tonaufnahmen von vertraulichen Gesprächen von anderen Personen gemacht habe.
Der Straftatbestand des § 201 StGB schützt die Vertraulichkeit des Wortes im Zuge der demokratisch gesicherten Privatsphäre des Einzelnen.
Auszug aus dem Strafgesetzbuch, § 201 StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt,
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentliche Wort eines anderen im Wortlaut oder in seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
§ 201 StGB