Sie dient dazu, Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen, zu dokumentieren, Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen und deren Erfolg zu evaluieren. Gefährdungsbeurteilungen müssen fortlaufend überprüft und aktualisiert werden.
Im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sind die Gefährdungsbeurteilungen in den Paragraphen 3 und 6, „Aufgaben der Betriebsärzte“ bzw. „Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ verankert.
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner unterstützen den Unternehmer bei der fachgerechten Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, die diese durch ihre Unterschrift in Kraft setzen.
Alle voraussehbaren Arbeitsabläufe im Unternehmen müssen berücksichtigt und beurteilt werden. Bei gleichartigen Arbeitsplätzen sind die Gefährdungen und Maßnahmen nur einmal zu ermitteln.