Hallenkranausbildung oder Schwenkkranausbildung
Durch die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften DGUV 52 ist festgelegt, dass der Kranführer im Führen des Kranes unterwiesen (nach BGG 921) und für die Aufgabe geeignet sein muss und die Befähigung dem Unternehmer nachzuweisen hat. Die Verantwortung für die sachgemässe Umsetzung dieser Vorschrift liegt beim Unternehmer ( DGUV Vorschrift 1).
Der Nachweis der Befähigung, gilt im Allgemeinen als erbracht, wenn der Kranführer an einer Schulung teilgenommen hat und die anschließende theoretische und praktische Prüfung mit Erfolg ablegt.