Hinweise zur Räum‐und Streupflicht in der Winterzeit für Grundstückseigentümer. Informationen für die Übertragung des Winterdienstes.
Unter Winterdienst versteht man die Erhaltung der Verkehrssicherheit auf Straßen, Plätzen und Wegen bei Behinderungen durch Schnee oder Eis. Der Winterdienst hat sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar bzw. begehbar sind.
Die Räum‐ und Streupflicht obliegt dem Grundstückseigentümer, bei öffentlichen Straßen dem Träger der Straßenbaulast. Der Straßenbaulastträger hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nach besten Kräften die Begeh‐/Befahrbarkeit sicherzustellen.
Im Allgemeinen verpflichten Städte und Gemeinden die Straßenanlieger durch eine Satzung, die Gehwege vor ihren Grundstücken vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen.
Das Winterdienstteam der Stadtreiniger beseitigt mit fast 100 Beschäftigten und über 40 Fahrzeugen Eis und Schnee im Kasseler Stadtgebiet. Für die Sicherheit geht der Dienst rund um die Uhr. Dazu zählen Rufbereitschaft, Wochenenddienste, Schichtdienste sowie der Einsatz an Sonn‐ und Feiertagen.
Der Fahrbahnwinterdienst auf öffentlichen Straßen wird in
3 Dringlichkeitsstufen
unterschieden. Die Bearbeitung erfolgt in aufsteigender Reihenfolge:
Dringlichkeitsstufe
alle Hauptverkehrsstraßen
Dringlichkeitsstufe
Nebenstraßen, die aus Wohngebieten zu den Hauptstraßen führen
Dringlichkeitsstufe
alle restlichen Straßen, die nicht unter die Dringlichkeitsstufen 1. und 2. Fallen
Auch Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs werden vom Team der Stadtreiniger von Schnee und Eis befreit und abgestreut.
Details
Voraussetzungen
Die zu räumende Fläche befindet sich in der Stadt Kassel.
Verfahrensablauf
Unser Fahrbahnwinterdienst ist täglich von 4 – 22 Uhr im Einsatz. Bei extremen Witterungsverhältnissen, sowie zur Absicherung erfolgt der Winterdienst ggf. vor 4 Uhr und/oder auch nach 22 Uhr.
Winterdienstpflicht
Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Gehwege an Werktagen von 7 – 20 Uhr und an Sonn‐ und Feiertagen von 8 – 20 Uhr von Schnee abzukehren und frei zu schieben sowie bei anschließender Schnee‐ und Eisglätte abzustreuen.
Grundstückseigentümer können mit der Räumung ihres Gehweges auch eine Firma oder die Mieter beauftragen.