Die Zeitarbeit funktioniert wie jedes andere Arbeitsverhältnis. Mit einer Ausnahme: Der Mitarbeiter ist nicht beim Zeitarbeitsunternehmen tätig, sondern beim Kunde/Auftraggeber. Es wird die Arbeitskraft an das Unternehmen verliehen. Es handelt sich dabei um sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse, die dem deutschen Arbeitsrecht unterliegen. Es gibt einen festen Lohn, eine Tarifbindung und kein spezielles Kündigungsrecht. Der Arbeitnehmer (Zeitarbeitnehmer) kann auch vom Kundenunternehmen übernommen werden.
Zum 01.04.2017 gab es in der Zeitarbeit gesetzliche Änderungen, hier der Überblick:
Entlohnung der Zeitarbeiternehmer (Equal Pay nach 9 Monaten)
Höchstüberlassungsdauer (18 monatige Frist)
Neue Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflichten für AÜ-Verträge sowie der namentlichen Benennung des Zeitarbeitnehmers vor dem Beginn des Einsatzes
Unterbrechungsregelung geändert
Gesetzliches Equal Pay
Der überlassene Arbeitnehmer hat ab Inkrafttreten des geänderten AÜG (01.04.2017) grundsätzlich nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Kunden einen gesetzlichen Equal Pay-Anspruch. Im Gesetz wird der Begriff des Arbeitsentgelts nicht definiert. Sofern die Überlassung eines Zeitarbeitnehmers ohne Anwendung von Branchenzuschlagstarifverträgen über 9 Monate hinaus geht, muss spätestens ab Überschreiten der Equal Pay-Schwelle das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammbeschäftigten im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag fixiert sein. Alternativ kann der Einsatz nach 9 Monaten Überlassung beendet und nach 3 Monate und 1 Tag Unterbrechung wieder für 9 Monate mit dem gleichen Mitarbeiter besetz werden.
Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten
Das AÜG sieht künftig eine arbeitnehmerbezogene Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten vor. Derselbe Zeitarbeitnehmer darf ab Inkrafttreten des Gesetzes (01.04.2017) grundsätzlich nur noch für die Dauer von 18 Monaten an denselben Kunden überlassen werden. Die Regelung ist nicht konzernbezogen ausgestaltet. Der Mitarbeiter kann bis zu 18 Monate (tarifungebundene Unternehmen) und bis zu 24 Monate (tarifgebundene Unternehmen oder Betriebsvereinbarung mit Kundenbetriebsrat) maximal im Kundenbetrieb eingesetzt werden. Bei entsprechender Betriebsvereinbarung oder Kundentarifvertrag kann die maximale Überlassungszeit von 24 Monaten auch länger sein.
Ausnahme Branchenzuschlagstarifverträge
Hierbei eine Ausnahmeregelung. Der Mitarbeiter muss stufenweise an das gleiche Entgelt wie das tariflich festgelegte Equal Pay des Kundenbetriebs angepasst werden und dieses spätestens nach 15 Monaten erreicht haben.
Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflichten
Künftig muss der Vertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kunden vor Beginn der Überlassung ausdrücklich als „Arbeitnehmerüberlassungsvertrag“ (AÜ-Vertrag) bezeichnet werden. Des Weiteren ist der jeweilige Zeitarbeitnehmer vor der Überlassung unter Bezugnahme auf den AÜ-Vertrag namentlich zu konkretisieren. Ohne diese Bezeichnung des Vertrages oder die namentliche Konkretisierung führt dies zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kunden.
Unterbrechungsregelung (3 Monate + 1 Tag)
Bei Unterbrechungen von mehr als 3 Monaten und einem Tag bei demselben Kunden, beginnt die Bemessung neu – also bei „0“. Sollte der Unterbrechungszeitraum kürzer sein, führt dies dazu, dass die bisherige Einsatzdauer des Zeitarbeitnehmers bei dem Kunden weiter berücksichtigt/ angerechnet werden muss. Bei einem Wechsel des Zeitarbeitsnehmers zu einem anderen Zeitarbeitsunternehmen (gleicher Kunde) werden die