Als ausgebildete Fachkraft für Arbeitssicherheit werde ich Sie gerne mit meinem Fachwissen unterstützen und die genannten Aufgaben übernehmen!
Das Arbeitssicherheitsgesetz (kurz 🔗 ASiG) regelt die Pflichten der Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit und definiert deren Aufgaben, ihre betriebliche Position, fordert ihre betriebliche Zusammenarbeit beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung, z. B. im Arbeitsschutzausschuss. Der Grundgedanke dieses Gesetzes ist die Prävention im betrieblichen Arbeitsschutz zu gewährleisten. Laut § 1 Grundsatz soll erreicht werden, dass
1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
Darüber hinaus werden die zwingend notwendigen Aufgaben und Anforderungen an die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte in den ersten Abschnitten beschrieben. Der vierte Abschnitt behandelt die gemeinsamen Vorschriften für die genannten Fachkräfte:
§ 8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde
§ 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
§ 10 Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
§ 11 Arbeitsschutzausschuss
arbeitssicherheit§ 12 Behördliche Anordnungen
§ 13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte
§ 14 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 15 Ermächtigung zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
§ 16 Öffentliche Verwaltung
§ 17 Nichtanwendung des Gesetzes
§ 18 Ausnahmen
§ 19 Überbetriebliche Dienste
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Änderung der Reichsversicherungsordnung
§ 22 Berlin-Klausel [gegenstandslos]
§ 23 Inkrafttreten
Konkrete Anforderungen zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung werden in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Vorschrift 2 (DGUV Vorschrift 2) geregelt.
Es handelt es sich hierbei um ein autonomes Recht der Unfallversicherungsträger.
Hier wird neben anderen Vorgaben konkret vorgegeben, wie die Grundbetreuung, die Einsatzzeiten pro Beschäftigten und der betriebsspezifische Teil der Betreuung auszuschauen hat.
Fachkraft für Arbeitssicherheit ( Kurzform FaSi oder SiFa )
Im § 6 des ASiG werden die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit wie folgt vorgegeben:
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere
den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei der
Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
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