Definition von Zahlungsziel

Als Zahlungsziel bezeichnet man eine vom allgemeinen Kaufvertragsrecht abweichende Zahlungsbedingung in Form einer besonderen Zahlungsfrist, die ein Lieferant seinem Kunden einräumt.

Ohne ein gesondert vermerktes Zahlungsziel ist eine Rechnung laut Paragraph § 271 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) theoretisch sofort zu begleichen. Grundsätzlich stehen dem Käufer aber gemäß § 286 Abs. 3 BGB bis zu 30 Tage als gesetzliches Zahlungsziel zur Verfügung. Andere Zahlungsziele können diese Frist einschränken, ausweiten oder an abweichende Bedingungen knüpfen.
 

Einseitiges und vereinbartes Zahlungsziel

Es gibt zwei Arten von Zahlungszielen. Beim einseitigen Zahlungsziel definiert der Rechnungssteller alleine, wann eine Rechnung zu begleichen ist. Dies ist rechtens, da der Gläubiger mit dem Herauszögern dem Schuldner entgegenkommt.

Beim vereinbarten Zahlungsziel hingegen wird vorab, bereits im Vertrag, zwischen zwei Parteien ein Termin vereinbart, an dem der geschuldete Betrag auf dem Konto des Gläubigers eingehen muss.
 

Zahlungsziele und -fristen

Ein gängiges Zahlungsziel beträgt 14 Tage, kann sich aber auch auf 7 oder 30 Tage belaufen. Es gibt jedoch weitere Ausprägungen:

  • Gewährung von Skonto: schneller zahlen und Rabatt bekommen
  • Zahlungsziel rein netto: kein Rabatt, auch bei schnellerer Zahlung
  • Zahlungsziel sofort ohne Abzug: sofortige Fälligkeit ohne Rabatt

Weitere Variante: Bei einem offenen Zahlungsziel hat der Rechnungsempfänger die Möglichkeit, den Geldbetrag erst dann zu überweisen, wenn er die erhaltene Ware verkauft hat. Offene Zahlungsziele erfordern gegenseitiges Vertrauen der Vertragspartner und werden daher meist nur zwischen langjährigen Geschäftspartnern vereinbart.
 

Verbindlichkeit von Zahlungszielen

Zahlungsziele mit festgelegten Fristen sind laut § 188 BGB verbindlich. Zusammengefasst besagt der Paragraf, dass die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages der festgelegten Zahlungsfrist endet. Bei Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen endet die Frist mit Ablauf der letzten angegebenen Woche, des letzten angegebenen Monats oder entsprechender Zeiteinheiten. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt laut § 193 BGB der darauffolgende Werktag als Fristende. Sobald die vereinbarte Zahlungsfrist überschritten wird, gerät der Schuldner gemäß § 286 BGB automatisch in Zahlungsverzug.
 

Zahlungsmoral ist insgesamt gut

Laut des CV Pforzheim (ehemals Creditorenverein) beträgt das durchschnittliche Zahlungsziel aktuell 26 Tage. Bei Unternehmen, die häufig Skonto abziehen, liegt das durchschnittliche Zahlungsziel oft sogar unter 14 Tagen. Das über Skonto abgewickelte Einkaufsvolumen beträgt 42 Prozent. Kleinere und mittelständische Unternehmen ziehen deutlich höhere Volumina über das Skonto als Konzerne (Quelle: CV Pforzheim).