Sicherheitsrichtlinien und Normen
 

In der Europäischen Gemeinschaft fungieren neben den beiden Hauptrichtlinien noch weitere Vorschriften, die sich zum Teil an die Hersteller und an die Betreiber richten. International abgestimmte Normen sollen zum einen Mensch und Umwelt schützen, zum anderen aber auch durch eine Harmonisierung in den einzelnen EU-Staaten Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Für die Hersteller sind folgende Richtlinien relevant:
 

  • Maschinenrichtlinie
  • Niederspannungsrichtlinie
  • EMV-Richtlinie

Die Betreiber der Anlagen müssen sich vorwiegend an folgende Vorschriften halten:

  • Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie
  • Arbeitsstättenrichtlinie

 

Neben den Richtlinien, die zwingend anzuwenden sind, gibt es verschiedene Normen zum Bereich „Sicherheit für Maschinen“. Auch ihre Anwendung ist empfehlenswert, da dann im Falle eines Arbeitsunfalls mit Personenschaden die sogenannte Vermutungswirkung eintritt. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber davon ausgehen können, dass die Sicherheitsanforderungen rechtssicher erfüllt wurden. Die EN-Normen gliedern sich in drei Hauptgruppen:
 

  • Der Typ A umfasst Grundnormen. Diese definieren grundlegende Sicherheitsanforderungen für alle Maschinenarten.
  • Die Gruppennormen des Typs B beziehen sich auf unterschiedliche Maschinengruppen. Sie definieren spezifische konstruktive oder funktionale Aspekte.
  • Produktnormen sind im Typ C zusammengefasst und gelten konkret für einzelne Maschinenarten.  
     

Die C-Norm hat stets Vorrang. Dies ist zum Beispiel dann relevant, wenn sich Gruppennorm und Produktnorm inhaltlich in ihren Vorgaben unterscheiden. 
 

Der Weg zur sicheren Maschine
 

Der Weg zur sicheren und dennoch funktionalen Maschine unter Berücksichtigung aller relevanten Richtlinien und Normen bedarf einer systematischen Planung über den gesamten Produktlebenszyklus. In der EN 62061 ist ein Sicherheitsplan, auch als „Safety Plan“ bezeichnet, vermerkt. Aufbau und Umsetzung sind in der DIN exakt definiert und folgen einem systematischen Vorgehen, an dessen Ende ein funktionierendes Sicherheitssystem (SRECS) steht. Im Sicherheitsplan werden alle Aktivitäten dokumentiert, wie zum Beispiel die Gefährdungsanalyse, die Risikobeurteilung oder die Validierung. Der Safety Plan wird dabei stets im Zuge der Realisierung aktualisiert. Für die konkrete und vor allem korrekte Umsetzung der Maschinenrichtlinie gehören folgende Themen als Dokumentation zum Sicherheitsplan: Planung und Beschreibung der Vorgehensweise für das gesamte SRECS sowie die Verantwortlichkeiten innerhalb der Umsetzung sowie Kontrolle aller Aktivitäten. 

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Strategie zur Umsetzung der funktionalen Sicherheit
 

Im Anschluss an die Vorbereitung der Planung für eine sichere Maschine erfolgt die Risikominderung laut DIN ISO 12100-1, Abschnitt 1. Gefährdungen werden erkannt, bewertet und mit geeigneten Schutzmaßnahmen so weit wie möglich reduziert. Die ermittelten Risiken zeigen die nötigen Sicherheitsvorkehrungen auf. Im zweiten Schritt erfolgt die Risikobewertung zur Bestimmung von Sicherheitsfunktionen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die nötige Sicherheitsstufe festzulegen. Schließlich wird der Aufbau der Sicherheitsfunktion detailliert ausgearbeitet und auf das gesamte System abgestimmt. Im Rahmen einer Validierung wird überprüft, ob das fertige Sicherheitssystem alle Anforderungen erfüllt. Als Basis dient der Sicherheitsplan. 
 

Null Risiko? – die inhärent sichere Gestaltung
 

Risiken können durch Vermeidung stark reduziert oder sogar auf Null herabgesetzt werden. Möglich ist dies zum Beispiel durch die Automatisierung von Aufgaben. Der Umstieg auf ungefährliche Materialien oder der Austausch von Speichen durch glatte Scheiben beim Rollenförderer sind passende Beispiele. Man spricht hier von der inhärent sicheren Gestaltung. Bei dieser Vorgehensweise ist entscheidend, dass ein Risiko nicht durch ein anderes ersetzt wird. Aufschluss gibt eine Risikobeurteilung im Anschluss an die durchgeführte Veränderung. Im Bereich der Sicherheit und des Arbeitsschutzes steht diese Maßnahme der Gefahrenreduktion an erster Stelle. 
 

Die Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie
 

Als maßgebliche Richtlinie für den Maschinenbetreiber gilt diese Vorschrift für alle Maschinen und Anlagen, aber auch Apparate und Werkzeuge, die während der Arbeit benutzt werden. Geregelt sind weiterhin Ergonomie und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Unterrichtung und Unterweisung der Mitarbeiter und deren Anhörung und Beteiligung. Die Richtlinie zielt ganz klar auf die Verantwortlichkeit des Unternehmers im Bereich Arbeitsschutz ab. Auch die Überprüfung der Arbeitsmittel gehört dazu. Die Umsetzung erfolgt mithilfe der Betriebssicherheitsverordnung, die unter anderem die Punkte Gefährdungsbeurteilung und Prüfung enthält. 
 

Funktionale Sicherheit als Merkmal
 

Bei allen angewandten Maßnahmen ist zu beachten, dass die funktionale Sicherheit lediglich ein Merkmal von Betriebseinrichtung und Steuerungssystem ist. Es geht dabei nicht um eine Komponente oder eine Geräteart, beschrieben wird das Gesamtsystem und dessen Funktionsweise unter Beachtung aller relevanten Sicherheitsaspekte. Die Normen in diesem Bereich dienen dazu, das Augenmerk auf die Funktion zu richten, die geeignet ist, eine hohe Sicherheitsstufe zu erreichen und weniger die einzelnen Komponenten zu beachten. Selbst nach einer wiederholten Risikobeurteilung im Anschluss an die Installation des SRECS bleibt ein Restrisiko. Der Entwickler entscheidet, ob diese Risiken vertretbar sind. In der technischen Dokumentation sind entsprechende Sicherheitshinweise enthalten, die sich auf den Arbeitsschutz beziehen. Diese Informationen werden jedoch nie so effektiv sein wie Gestaltungsmaßnahmen zur funktionalen Sicherheit. 
 

Fazit: Einhaltung von Sicherheitsaspekten nicht auf Kosten der Funktionalität
 

Eine 100-prozentige Sicherheit gibt es nicht. Durch geeignete Maßnahmen wie Risikominimierung mittels Automatisierung oder Sicherheitsrichtlinien und Verordnungen lassen sich entscheidende Sicherheitseffekte im Maschinenbau erzielen. Entscheidend aus Sicht der Hersteller bei Themen wie dem Arbeitsschutz ist es, die Ansprüche an die Funktionalitäten von Maschinen nicht zu vernachlässigen. Andernfalls hätte dies negative Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen.