Vertragsgegenstand des Lieferantenvertrags

Klären Sie bei der Ausfertigung des Lieferantenvertrags zunächst, wer genau die Vertragspartner sind. Manchmal sind Firmenstrukturen so kompliziert, dass bereits hier Probleme auftauchen. Anschließend prüfen Sie, ob Ihr Verhandlungspartner beziehungsweise der Vertragsunterzeichner über die nötigen Vollmachten verfügt.

Außerdem muss im Liefervertrag der Vertragsgegenstand exakt beschrieben sein. Beschaffenheit und Eigenschaften des zu liefernden Produktes sind sehr genau zu erklären. Ebenfalls schriftlich festzuhalten ist die bestellte und bereitzustellende Menge des Produkts.

Darüber hinaus ist zu fixieren, wie die Ware zu Ihnen gelangt. Dabei sind gegebenenfalls nicht nur Verpackungs- und/oder Transportkosten zu bedenken, sondern auch Nutzungskosten für Leitungen und/oder Lizenzen, wenn es beispielsweise um den Transfer von Strom oder Daten geht.

Ebenfalls vertraglich zu berücksichtigen sind die Kosten für die Inbetriebnahme, wenn es sich um ein komplexes Produkt oder eine Maschine handelt. Sollten Schulungen nötig sein, um Mitarbeiter auf die Ware oder das Produkt einzuarbeiten, sollte dies ebenfalls vertraglich festgehalten werden.
 

Lieferbedingungen

Halten Sie in der Lieferantenvereinbarung unbedingt einen verbindlichen Termin für die Lieferung fest. Für den Fall, dass es dem Lieferanten nicht gelingt, die bestellte Ware wie vertraglich vereinbart abzuliefern, lassen sich Vertragsstrafen definieren. Diese Strafen können auch den Kunden treffen, wenn dieser die bestellte Ware beispielsweise aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht abnimmt.
 

Eigenschaften der Ware

Die zugesicherten Eigenschaften und die Qualität der Ware beziehungsweise des Produktes sollten ebenfalls zum Inhalt des Lieferantenvertrages gehören. Es lassen sich dabei die unterschiedlichsten Merkmale vereinbaren. Als Eigenschaften einer Ware gelten dabei alle Faktoren, die Einfluss auf den Wert einer Sache haben. Beispiele sind der Edelmetallgehalt eines Metalls und die Unfallfreiheit einer Maschine.
 

Qualitätsstandard im Lieferantenvertrag festhalten

Wird der Qualitätsstandard einer Ware nicht explizit im Lieferantenvertrag festgehalten, sieht das Gesetz eine „mittlere Güte“ der Ware als ausreichend an. Eine vertragliche Fixierung des Standards schützt vor späteren Streitigkeiten darüber, was unter mittlerer Güte genau zu verstehen ist.
 

Gewährleistung

Halten Sie unbedingt Regelungen zur Gewährleistung fest. Dies gilt insbesondere, wenn Sie Vereinbarungen treffen, die von den allgemein gültigen gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
 

Fälligkeiten und Zahlungsmodalitäten im Lieferantenvertrag fixieren

Halten Sie im Lieferantenvertrag nicht nur den Einzel- und Gesamtpreis der Waren fest, sondern auch die Fälligkeit und die Modalitäten der Zahlung. Sie haben hier viele Freiheiten, die Modalitäten mit Ihrem Partner abzustimmen: von Anzahlungen bei der Bestellung über die Zahlung des Gesamtbetrags bei Lieferung bis hin zur Gewährung von Zahlungszielen und Ratenzahlungen.
 

Preisgleitklausel

Manche Lieferantenverträge enthalten eine sogenannte Preisgleitklausel. Die Preisgleitklausel gestattet es dem Lieferanten, den Preis anzupassen, wenn sich seine Kosten für die Herstellung eines Produkts deutlich erhöhen. Auf der anderen Seite ist es auch möglich, dem Besteller das Recht einzuräumen, aus dem Vertrag auszusteigen, wenn er das gleiche Produkt in vergleichbarer Qualität bei einem anderen Lieferanten zu einem signifikant niedrigeren Preis bekommt.

Grundsätzlich sind solche Klauseln in Deutschland verboten. Der Gesetzgeber hat jedoch Ausnahmen zugelassen, die in den §§ 2 ff des Preisklauselgesetzes geregelt sind.