Was ist der gesetzliche Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn ist die Gehaltsuntergrenze für abhängig Beschäftigte. Sie darf von keinem Arbeitgeber unterschritten werden. Laut internationalem Mindestlohnreport 2019 der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn aktuell in 22 EU-Staaten. Deutschland hat den gesetzlichen Mindestlohn 2015 eingeführt, er gilt seit 1. Januar 2018 ausnahmslos in allen Branchen.

Mit dem Mindestlohn seit 2019 von 9,19 Euro brutto landet Deutschland im europäischen Vergleich allerdings nur auf Platz sechs, liegt deutlich unter dem Niveau anderer westeuropäischer Länder. So beträgt der Mindestlohn 2019 in Belgien 9,66 Euro, in Irland 9,80 Euro, in den Niederlanden 9,91 Euro und in Frankreich 10,03 Euro. Spitzenreiter ist Luxemburg mit 11,97 Euro. In Großbritannien ist der Mindestlohn 2019 mit aktuell 8,85 Euro niedriger als in Deutschland, er wird allerdings zum 1. April 2019 auf 9,28 Euro angehoben.
 

Mindestlohngesetz: Nicht nur an die eigenen Arbeitnehmer denken

Die Einhaltung des Mindestlohns ist klar im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt. Das Gesetz legt Unternehmen eine Haftung auf, die über die Zahlung des Mindestlohns an die eigenen Arbeitnehmer hinausgeht: Auftraggeber haften bei Werk- oder Dienstleistungen, sollte der Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß den Mindestlohn zahlen. So heißt es in § 13 MiLoG zur Begründung der Haftung:
 

Quotation mark
„Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat."


Mindestlohn 2019: Pflichten des Arbeitgebers

Das Mindestlohngesetz schreibt Arbeitgebern strenge Dokumentationspflichten vor. Arbeitgeber müssen laut § 17 MiLoG Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigten festhalten. Diese Daten müssen spätestens bis Ablauf des siebten Tages der Arbeitsleistung vollständig vorliegen und für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Der Arbeitgeber kann die Dokumentationspflicht nicht auf den Arbeitnehmer übertragen. Sie entfällt allerdings, wenn der Arbeitnehmer ein Brutto-Gehalt von mehr als 2.958 Euro erhält.
 

Wer kontrolliert Verstöße, wie hoch sind die Strafen?

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz aufzudecken, ist Aufgabe des Zolls. Der sogenannten Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist es gesetzlich erlaubt, Grundstücke und Firmengebäude von Arbeitgebern zu betreten und Befragungen durchzuführen. Darüber hinaus können die Zollbeamten die Offenlegung von Geschäftsunterlagen wie Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen, Arbeitszeitnachweisen und Schichteinsatzplänen verlangen.

Wer den Mindestlohn 2019 unterschreitet und bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz erwischt wird, muss tief in die Tasche greifen: Geldbußen in Höhe von bis zu 500.000 Euro sind möglich. Weitere mögliche Sanktionen sind der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren sowie eine drei- bis fünfjährige Speicherung im Gewerbezentralregister.

Was viele Auftraggeber nicht wissen: Arbeitnehmer können ihren Anspruch bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen. Hinzu kommen die Nachzahlungen an die Sozialversicherungen – wobei der Arbeitgeber als Strafe sowohl den Arbeitgeberanteil als auch den Arbeitnehmeranteil tragen muss.

 

 

So minimieren Sie Ihre Haftungsrisiken

Arbeitgeber und auch Sie als Einkäufer sollten geeignete Maßnahmen treffen, um die Haftungsrisiken zu minimieren. Das beginnt natürlich mit der sorgfältigen Auswahl von Subunternehmern und Dienstleistern. Liegt Ihnen ein Angebot vor, dass sich deutlich unter anderen bewegt, sollten Sie besonders kritisch hinschauen: Ist ein derart günstiges Angebot bei Zahlung des Mindestlohns 2019 überhaupt möglich? Lassen Sie sich von Ihrem Dienstleister oder Lieferanten zusichern, dass er seinen Angestellten den gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Vereinbaren Sie gegebenenfalls Zusicherungen, Freistellungserklärungen, Sanktionen oder sonstige Sicherheiten in Ihren Verträgen. Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie.
 

Fazit

Wenn Sie das Haftungsrisiko begrenzen möchten, sollten Sie Aufträge und Verträge so gestalten, dass Dienstleister und deren Subunternehmer sich zu gesetzeskonformer Arbeit und zur Einhaltung des neuen Mindestlohns seit 2019 verpflichten. Außerdem ist es nützlich, die Nachunternehmerkette durch entsprechende Klauseln zu begrenzen. Ganz sicher gehen Sie, wenn Sie zusätzlich die Preiskalkulationen von Dienstleistern prüfen und Nachweise über die Teilnahme am Sozialkassenverfahren verlangen.