Den Treibhauseffekt stoppen – durch Restriktionen für veraltete Technologien
Mit der ChemOzonschichtV ist bundesrechtlich geregelt, dass Hersteller und Betreiber von Anlagen, in denen klimaschädliche Halogenkohlenwasserstoffe bzw. teilfluorierte Kohlenwasserstoffe zum Einsatz kommen, geeignete Vorkehrungen treffen, damit die Substanzen nicht freigesetzt werden. Die Verordnung beinhaltet strenge Regelungen zur Entsorgung solcher Anlagen und der darin verwendeten Chemikalien nach ihrer Betriebszeit, ebenso wie die Einhaltung von Wartungs- und Reparaturvorschriften. Ziel ist es, Leckagen zu vermeiden und festgelegte Dichtigkeitsgrenzwerte einzuhalten. Darüber hinaus regelt die ChemOzonschichtV, wer solche Anlagen warten darf. Ein sogenannter Sachkundenachweis ist erforderlich. Für einige Berufsgruppen, wie zum Beispiel Kälteanlagenbauer oder Mechatroniker für Klimatechnik, ist die Sachkunde durch ihre abgeschlossene Fachausbildung gewährleistet. Andere technische oder handwerkliche Berufsabschlüsse müssen gemäß § 5 der ChemOzonschichtV durch eine anerkannte Fortbildung ergänzt und zertifiziert werden.
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Langfristiges Verbot von HFKW durch die ChemKlimaschutzV
Eine neue Stoßrichtung hat die ChemOzonschichtV durch die ChemKlimaschutzV erfahren. Diese gilt seit dem Sommer 2008 und ergänzt die ChemOzonschichtV um einige wesentliche Aspekte, die über den fachgerechten Umgang mit HFKW hinausgehen. Denn langfristig soll diese vorwiegend als Kältemittel verwendete Chemikalie komplett abgeschafft werden. Bis zum Jahre 2030 haben Hersteller von Kälte- und Klimaanlagen Zeit, auf alternative Verfahren umzustellen. Einige Branchen, in denen Kälte- und Klimatechnik eine große Rolle spielt, sind direkt betroffen: Sie müssen bei ihren Investitionsentscheidungen bereits die Tatsache berücksichtigen, dass die Wartung von HFKW-basierten Anlagen in der Zukunft sehr teuer werden kann. Denn die ChemKlimaschutzV sieht neben schrittweisen Verboten von Anlagen mit HFKW als Kältemittel eine entsprechende Verknappung dieses chemischen Produkts vor.
Verknappung schädlicher Chemikalien: Instandhaltung wird schwieriger und teurer
Anlagen, bei denen die Ergänzung oder Erneuerung klimaschädlicher Kältemittel erforderlich ist, können im Zweifelsfall mit dem Risiko behaftet sein, eines Tages nicht mehr hinreichend instand gesetzt werden zu können. Bis zum Jahre 2030 darf nur noch ein Fünftel der im Jahre 2015 erzeugten Menge an HFKW am Markt verfügbar sein. Damit einher geht das schrittweise „Verbot des Inverkehrbringens“ von Anlagen, die HFKW als Kältemittel verwenden. Ab 2020 dürfen bewegliche Raumklimageräte auf HFKW-Basis nicht mehr in den Handel geraten. Im gleichen Jahr werden ortsfeste Kühl- und Gefriersysteme verboten, sofern es sich nicht um spezielle Anlagen im Leistungsbereich unterhalb minus 50 °Celsius handelt. Grundsätzlich gilt das Jahr 2020 als Orientierungsmarke, was Neuanschaffungen im Bereich der Kälte- und Klimatechnik betrifft. Bis dahin dürfen die Hersteller ihre Anlagen mit der veralteten Technologie auf den Markt bringen; für einige Anlagen mit hoher Nennleistung werden die Fristen noch bis 2022 verlängert. Selbstverständlich hat sich der Markt der Gesetzeslage aber bereits hinreichend angepasst.
Alternative Technologien auf der Basis von Kohlendioxid, Ammoniak oder umweltneutralen Kohlenwasserstoffen sind mittlerweile für alle relevanten Anwendungsbereiche von Kälte- und Klimaanlagen verfügbar:
- Lebensmitteleinzelhandel
- Gewerbe und Industrie
- Gebäudetechnik
- Rechenzentren
- Betreiber von Industriewärmepumpen
- Gastronomische Betriebe
Für die genannten Branchen besteht somit kein Grund mehr, die gesetzlichen Verbotsfristen bis zum Ende auszureizen.
Grundsätzlich gilt das Jahr 2020 als Orientierungsmarke, was Neuanschaffungen
im Bereich der Kälte- und Klimatechnik betrifft.
Wer trägt gemäß ChemKlimaschutzV die Verantwortung?
In erster Linie stehen natürlich die Anbieter von Kälte- und Klimaanlagen in der Verantwortung, die Auflagen der ChemKlimaschutzV einzuhalten, indem sie Geräte und Anlagen mit klimaschädlichen Kältemitteln erst gar nicht mehr auf den Markt bringen.
Allerdings tragen die Betreiber solcher Anlagen die Verantwortung dafür, dass während des Betriebs und im Rahmen einer späteren Entsorgung keine Umweltbelastungen entstehen. Die Wartung einer HFKW-basierten Anlage hat nach strengen Regeln und Protokollen zu erfolgen, bei Nichteinhaltung der Vorschriften drohen schwere Ordnungsstrafen. Einige Anlagen, für deren Instandhaltung ein Kältemittel mit einen GWP-Wert (= Global Warming Potential) von mehr als 2500 erforderlich ist, dürfen ab 2020 überhaupt nicht mehr gewartet werden. Das ist praktisch gleichzusetzen mit der Tatsache, dass sie bis dahin entsorgt und durch umweltfreundliche Technologien ersetzt werden sollten.
Die ChemOzonschichtV und die ergänzende ChemKlimaschutzV treiben die schrittweise Abschaffung von veralteten Technologien im Bereich der Kälte- und Klimatechnik voran. Hersteller und Betreiber sollten daher frühzeitig auf klimaneutrale Technologien umsteigen oder zumindest nicht mehr in veraltete Technologien investieren.
Auf einen Blick:
- Die ChemOzonschichtV reguliert die Art und Weise, wie und von wem HFKW-basierte Anlagen zu warten sind.
- Die ChemKlimaschutzV treibt mit definierten zeitlichen Fristen die Abschaffung des klimaschädlichen HFKW als Kältemittel voran.
- Gleichzeitig sorgt die ChemKlimaschutzV für eine künstliche Verknappung umweltschädlicher Kältemittel, weshalb sich die Instandhaltung veralteter Anlagen zunehmend verteuern wird.
- Bei Neuanschaffungen von Kälte- und Klimasystem sollten Kaufentscheider darauf achten, mit welchem Kältemittel sie betrieben werden.