Was sagt das Gesetz zur Wareneingangsprüfung?
 

Das Handelsgesetzbuch (HGB) schreibt unter § 377 Absatz 1 vor, dass ein Käufer eine Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, falls sich ein Mangel zeigt, diesen beim Verkäufer unverzüglich anzuzeigen hat (Rügepflicht). Dies gilt allerdings nur, wenn der Kauf ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist (mehr dazu weiter unten).

Weiter heißt es im HGB unter § 377 (Absatz 2), dass die Ware als genehmigt gilt, wenn der Käufer diese Anzeige unterlässt. Es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, den der Käufer bei der Wareneingangsprüfung nicht erkannt hat. Absatz 3 präzisiert weiter: Zeigt sich ein solcher Mangel erst später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Damit der Käufer seine Rechte erhält, genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige (Absatz 4). Sollte der Verkäufer den Mangel hingegen arglistig verschwiegen haben, kann er sich auf die vorgenannten Vorschriften nicht berufen.
 


Was bedeutet beiderseitiges Handelsgeschäft?
 

Eine Rügepflicht gemäß § 377 besteht nur dann, wenn es sich bei beiden Verhandlungspartnern um „Kaufleute“ im rechtlichen Sinn handelt. Was ein Kaufmann ist, wird im HGB unter den Paragrafen 1 bis 6 geregelt. Demnach ist jemand automatisch ein Kaufmann, der ein Gewerbe betreibt, das einen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert (Istkaufmann).

Als Kaufmann muss sich aber auch jemand vor dem Gesetz verantworten, der durch sein Verhalten nur vorgibt, ein Kaufmann in diesem Sinne zu sein (Scheinkaufmann). Darüber hinaus gilt laut § 5 HBG auch derjenige als Kaufmann, dessen Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist (Fiktivkaufmann).

Was bedeutet unverzüglich im Sinne des § 377?
 

Vielleicht stellen Sie sich die Frage, was im rechtlichen Fachjargon denn „unverzüglich“ bedeutet. Eine Faustregel darüber, wie lange die Untersuchungszeit noch als unverzüglich anzusehen ist, gibt es nicht. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird „unverzüglich“ jedoch mit der Formulierung „ohne schuldhaftes Verzögern“ übersetzt. In der Praxis kommt es bei der Frage über die Einhaltung der Frist einer Mängelanzeige immer auf den jeweiligen Einzelfall an.

So sehen viele Gerichte bei der Lieferung von komplizierten technischen Geräten einen Zeitraum von bis zu vier Wochen noch als unverzüglich an. Wobei hingegen bei schnell verderblichen Gütern (wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Fisch) die Frist auch wesentlich kürzer und – im Extremfall – nur Stunden betragen kann. Deshalb ist es ratsam, die entsprechenden Fristen schon im Kaufvertrag festzuschreiben.

Rechtsfolgen bei unterbliebener Untersuchung und Rüge
 

Die Rügepflicht gemäß § 377 ist keine Pflicht im Rechtssinne, sondern eine Obliegenheit, die dem Käufer freisteht. Allerdings muss der Käufer im Falle einer unterbliebenen Untersuchung und Rüge im Schadensfall damit rechnen, dass er auf den Kosten sitzenbleibt. Denn ohne Mängelanzeige gilt die Ware als genehmigt und damit als vertragsgemäß. Das bedeutet, der Käufer verliert ohne Wareneingangsprüfung seine Ansprüche hinsichtlich der Gewährleistung sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche.

Wie führe ich eine kaufmännische Wareneingangsprüfung rechtskonform durch?
 

Der Gesetzgeber fordert vom Käufer eine Prüfungsintensität beim Wareneingang, die der Komplexität der Branche und des gelieferten Produktes angemessen ist. So kann sich die Wareneingangsprüfung bei Massenwaren (wie z. B. Nägeln oder Schrauben) auf Stichproben begrenzen, während sensible Produkte (wie z. B. Medizinprodukte) auch Materialprüfungen im Labor umfassen, um beispielweise Produkte chemisch zu bestimmen.
 

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